Artikel 5 Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Artikel V

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023, am 24. Februar 2022 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 mit 7. Dezember 2022 in Kraft.

30.12.2022

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