Artikel 5 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 5

Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen

(1) Leistende Stelle im Sinne dieser Vereinbarung in Bezug auf eine Leistung ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Art. 6) obliegt. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.

(2) Abfrageberechtigte Stelle im Sinne dieser Vereinbarung ist für eine Leistung eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Art. 9) als solche bezeichnet worden ist oder sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Art. 12 Abs. 2) ergibt. Jede leistende Stelle ist auch abfrageberechtigte Stelle.

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