Artikel 5 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2017

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 57/2017

Artikel 5

Förderung von Wohnhaussanierungen

(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.

(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:

  1. 1. Unterschreiten der Zielwertanforderungen gemäß Art. 6 Abs. 1; die Förderungsstufen könnten sich dabei an den Standards für den Neubau bzw. am Niedrigstenergiegebäudestandard orientieren;
  2. 2. zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 zu setzen sind, und
  3. 3. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.

(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.

(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.

(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

04.09.2017

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