Artikel 5 Helmpflicht beim Wintersport

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2010

Artikel 5

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport am 2. Juli 2009 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien am 23. Jänner 2010 in Kraft.

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