Artikel 5 Einsparung von Energie

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1995

Abschnitt III

Energiesparende Maßnahmen bei der

Aufbereitung von Warmwasser

sowie der Beheizung

von Gebäuden

Artikel 5

Typenprüfung von Kleinfeuerungen

(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.

(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.

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