Artikel 5 Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1999

Artikel V

Das Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 15/1982, 11/1988, 32/1988, 107/1993, 52/1994 und 2/1996, wird wie folgt geändert:

Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

"§ 23a

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

(l) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 6a verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben den Behörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 6d im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)