Artikel 5 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Artikel 5

Steuerungsgruppe

(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, wird von der Bundesministerin für Bildung bestellt.

(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:

  1. 1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
  2. 2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote), der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform www.initiative-erwachsenenbildung.at diese Detailregelungen;
  3. 3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten der Akkreditierungsgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnung;
  4. 4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das Monitoring und Bewertung der laufenden Bildungsmaßnahmen;
  5. 5. Vorbereitung und Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichten;
  6. 6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
  7. 7. wechselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger in den Ländern und beim Bund.

(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung entsendeten Mitglieder trägt der Bund.

18.12.2017

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