Artikel 5
Übereinstimmungsnachweis
(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
- a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Art. 6) oder
- b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 7) nachzuweisen.
Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedsstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Sonderverfahren gemäß Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG ; Bauproduktenrichtlinie) sinngemäß anzuwenden. Das Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführen.
(2) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:
- a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),
- b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
- c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich
- a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
- b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt, befindet.
(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse (Abs. 1 lit. b), die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.
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