Artikel 5 Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2020

Artikel 5

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014

Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 entfällt der Satzpunkt und das Wort „und“ wird eingefügt; dem § 28 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt:

2. § 28 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten:

3. Nach § 34 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die in Abs. 1 mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“

4. Nach § 34 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die in Abs. 2 mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 34 Abs. 1a und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

17.04.2020

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