Artikel 5
Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)