Artikel 5 Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000- 2006

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Fußnoten 3, 4 und 5 nicht darstellbar.

Artikel 5

Organisationsverantwortung und Kostentragung

(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.

(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können - sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können - nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 (1) lit. d der EFRE-Verordnung (Fn.3) und ggf. Art. 3 (3) der ESF-Verordnung (Fn. 4) sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission (Fn. 5) im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.

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