Artikel 5 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Mindeststandard der Sachleistungen

Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.

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