Artikel 5
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
- 1. 1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 3 betreute Kind;
- 2. 2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 4 betreute Kind;
- 3. 4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013 10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß verwenden:
- 1. mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr und mindestens 4 Wochen mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr und
- 2. mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens 5 Stunden wöchentlich mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr.
(4) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.
(5) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt:
- 1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
- 2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
(6) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für Zwecke im Sinne der Abs. 4 und 5 verwenden.
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