Artikel 5 Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1993

Artikel 5

Vorsitz

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

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