Artikel 5
Steuerungsgruppe
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die oder der nicht stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe nach Abs. 3 Z 2 ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
- 1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
- 2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten Personals und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger;
- 3. Bestellung und Abberufung der ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und Monitoringgruppe sowie Beschlussfassung der Geschäftsordnungen dieser beiden Gruppen;
- 4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung der laufenden Maßnahmen (Monitoring, Quartals- und Jahresberichte etc.) (=quantitative Bewertung);
- 5. Vorbereitung bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme des Evaluationsberichts (=qualitative Bewertung);
- 6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
- 7. Wechselseitige Information (Bund - Länder - Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Anbieter in den Ländern und beim Bund.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
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