Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
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