Artikel 5 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2016

Artikel 5

Geltungsdauer; Kündigung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

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