Artikel 5 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

LGBl. Nr. 60/2014

Artikel 5

Widmung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden:

  1. 1. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räumlichen Qualitätsverbesserung,
  2. 2. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
  3. 3. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,
  4. 4. einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
  5. 5. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
  6. 6. Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
  7. 7. Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
  8. 8. Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.

(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
  2. 2. maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen

(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 3 geschaffenen Betreuungsplatz,
  2. 2. maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 4 geschaffenen Betreuungsplatz,
  3. 3. maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 5 geschaffenen Betreuungsplatz.
  4. 4. maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 8 geschaffenen Betreuungsplatz

(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
  2. 2. maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.

(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.

(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.

(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.

(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
  2. 2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.

(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
  2. 2. Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.

(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.

(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

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