LGBl. Nr. 60/2014
Artikel 5
Widmung des Zweckzuschusses des Bundes
(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden:
- 1. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räumlichen Qualitätsverbesserung,
- 2. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
- 3. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,
- 4. einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
- 5. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
- 6. Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
- 7. Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
- 8. Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.
(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:
- 1. maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
- 2. maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen
(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:
- 1. maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 3 geschaffenen Betreuungsplatz,
- 2. maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 4 geschaffenen Betreuungsplatz,
- 3. maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 5 geschaffenen Betreuungsplatz.
- 4. maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 8 geschaffenen Betreuungsplatz
(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:
- 1. maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
- 2. maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.
(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:
- 1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
- 2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:
- 1. Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
- 2. Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.
(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)