Artikel 5
Finanzierung des Ausbaus des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: 437 000 Euro
Kärnten:. 940 000 Euro
Niederösterreich: 2 812 000 Euro
Oberösterreich: 2 626 000 Euro
Salzburg: 991 000 Euro
Steiermark: 1 990 000 Euro
Tirol: 1 326 000 Euro
Vorarlberg: 767 000 Euro
Wien: 3 111 000 Euro
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3 : 4 (Bund : Land) kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.
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