Artikel 5 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 5

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)