Artikel 5 RassDiskrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1999

Artikel 5

Aufteilung der Defizitquoten zwischen den Ländern und Gemeinden

(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im folgenden: Länder- und Gemeindenquoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.

(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30 % des BIP wird zu einem Anteil von 0,11 % auf die Länder ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09 % auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10 % auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30

% des BIP werden 10 % des Anteiles jeder Gebietskörperschaft,

insgesamt somit 0,03 % des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund.

(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland 8,361486 %

Kärnten 10,507517 %

Niederösterreich 24,457642 %

Oberösterreich 17,067903 %

Salzburg 6,174039 %

Steiermark 21,106987 %

Tirol 8,081744 %

Vorarlberg 4,242682 %

Die Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluß des nächsten Finanzausgleiches mitzuverhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.

(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt:

Burgenland 4,055238 %

Kärnten 9,044265 %

Niederösterreich 22,887226 %

Oberösterreich 21,525546 %

Salzburg 7,963123 %

Steiermark 19,078515 %

Tirol 10,080573 %

Vorarlberg 5,365514 %

(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden des Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.

(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.

(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu tragen.

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