Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Wenn
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingelangt sind,
- tritt diese Vereinbarung mit dem ersten Tag des zweiten auf den Eintritt der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 folgenden Monats in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
11.12.2019
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