§ 18 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

zur Überschrift: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021

§ 18

Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder in den Fällen der §§ 11 und 13 einer seiner Stellvertreter, und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfassung und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzmitglieder bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

29.12.2021

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