§ 18 Burgenländisches Rettungsgesetz 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 18

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

28.03.2024

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