§ 18 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 18

Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gemeinde anzusetzen, wenn

  1. 1. die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag besteht und
  2. 2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
  3. 3. die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gemeinde führen wird und
  4. 4. die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.

(2) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.

(3) Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:

  1. 1. Rückstellungen für Prozesskosten,
  2. 2. Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (Bescheide), wenn deren Wert jeweils zumindest 5 000 Euro beträgt und
  3. 3. Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube.

(4) Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:

  1. 1. Rückstellungen für Abfertigungen,
  2. 2. Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen,
  3. 3. Rückstellungen für Haftungen,
  4. 4. Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten,
  5. 5. Rückstellungen für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31 VRV 2015),
  6. 6. sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 10 000 Euro beträgt.

(5) Erwartet die Gemeinde für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(6) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs heranzuziehen. Die Veränderungen der berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen im Rechnungsabschluss zu erfassen.

(7) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrags zu erfassen.

27.12.2019

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