§ 18 Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2022

LGBl. Nr. 104/2022

§ 18

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.

22.12.2022

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