§ 18 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 18
Verwaltung/Administration Servicedienste

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit und dem Auftragscharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Erhält Unterstützung, Überprüfung.
  2. 2. Stufe 2: Eigenständig.

(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Einzelne Aufträge – kein Eingriff in Arbeitsabläufe.
  2. 2. Stufe 2: Stammaufträge – Anpassung der Arbeitsabläufe im Rahmen dieser Aufgaben.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

VA Sd 1/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1

V/1

VA Sd 2a/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2

V/2

VA Sd 2b/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1

V/2

VA Sd 3/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2

V/3

   

13.01.2022

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