§ 18
Verwaltung/Administration Servicedienste
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit und dem Auftragscharakter.
(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Erhält Unterstützung, Überprüfung.
- 2. Stufe 2: Eigenständig.
(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Einzelne Aufträge – kein Eingriff in Arbeitsabläufe.
- 2. Stufe 2: Stammaufträge – Anpassung der Arbeitsabläufe im Rahmen dieser Aufgaben.
(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Entlohnungsklasse |
VA Sd 1/3 | Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1 | V/1 |
VA Sd 2a/3 | Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2 | V/2 |
VA Sd 2b/3 | Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1 | V/2 |
VA Sd 3/3 | Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2 | V/3 |
13.01.2022
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