§ 18 Entwicklungsprogramm für die Region Mittelburgenland“

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2023

§ 18

Tourismusstandorte mit Aktualisierungen

(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als

  1. 1. Aufenthaltsstandort, welcher über eine eigene leistungsfähige Gäste- und Betteninfrastruktur mit hohen Besuchs- und Nächtigungszahlen verfügt
  2. 2. Ausflugsstandort, welcher durch seine Attraktivität und seine hohen Besucherinnen- und Besucherzahlen touristisch relevant ist, aber keine maßgebliche Betteninfrastruktur und nur geringe Nächtigungszahlen aufweist.

(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Lutzmannsburg und Frankenau-Unterpullendorf.

(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Deutschkreutz, Lockenhaus, Neutal, Oberpullendorf und Ritzing.

(4) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Lutzmannsburg und Raiding.

(5) Touristischer Ausflugsstandort der Stufe 1 sind die Gemeinden Deutschkreutz, Großwarasdorf, Horitschon, Kobersdorf, Lackenbach, Lockenhaus, Neckenmarkt.

(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.

14.12.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)