§ 18 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2023

§ 18

Infrastrukturelle und personelle Ausstattung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:

  1. 1. Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen;
  2. 2. Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie Möglichkeiten zur Erbringung von bedürfnisorientierten Dienstleistungen;
  3. 3. Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen als Ein- und Zweibettzimmer; und
  4. 4. Vorrang der Deinstitutionalisierung gegenüber der Einrichtung stationärer Wohnformen im Sinne des § 3 Z 3.

13.03.2023

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