§ 18 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2024

zur Überschrift: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 53/2024 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 53/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 53/2024

§ 18

Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder vertretungsbefugten Ersatzbeisitzer, wenigstens aber zwei Beisitzer oder vertretungsbefugte Ersatzbeisitzer, anwesend sind.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfassung und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

04.09.2024

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