§ 18 Bgld. HSchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2022

4. Abschnitt

Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, Schlussbestimmungen

§ 18

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

(1) Hinweisgeber, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Art. 15 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben, dürfen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. 1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
  2. 2. Diskriminierung, eine benachteiligende oder ungleiche Behandlung oder eine sonstige benachteiligende Maßnahme,
  3. 3. Schädigung einschließlich Rufschädigung,
  4. 4. die Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
  5. 5. der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung,
  6. 6. die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Auftrags.

(2) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahmen für eine gerechtfertigte Meldung (§ 5 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

21.04.2022

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