§ 18 Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2024

3. Abschnitt
Alarmzeichen

§ 18

Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

01.02.2024

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