§ 18
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:
- 1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024;
- 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024;
- 3. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024;
- 4. Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024;
- 5. Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024;
- 6. Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000.
(3) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Bezüge und für die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Bezüge der Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2013. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2013.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 festgelegten Bezüge für das Kalenderjahr 2014 1,016. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2014 1,016.
(5) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2016. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2016.
(6) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 12 vorgesehenen Bezüge bis 31. Dezember 2018. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2018.
(7) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Bezüge bis 30. Juni 2023. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 30. Juni 2023.
(8) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2024.
(9) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 festgelegten Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 festgelegten Bezüge ab 1. Juli 2025 1,033. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag ab 1. Juli 2025 1,033.
21.01.2025
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