§ 18 FwWahlV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2020

§ 18

Wahlakt

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ist der Wahlakt zu bilden.

(2) Der Wahlakt besteht aus:

  1. 1. der Niederschrift gemäß § 16,
  2. 2. dem Wählerverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten den Wählerverzeichnissen) gemäß § 5,
  3. 3. dem Abstimmungsverzeichnis (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten den Abstimmungsverzeichnissen) gemäß § 11 und
  4. 4. den verpackten Stimmzetteln gemäß § 14 Abs. 6 und 8.

(3) Der Wahlakt ist in einem geeigneten Behältnis zu verpacken.

(4) Dieses Behältnis ist von der Wahlkommission fest zu verschließen und mit der Aufschrift „Wahlakt über die Wahl des Funktionsbezeichnung“ oder „Wahlakt über die Stichwahl des Funktionsbezeichnung“ zu versehen.

(5) Wahlakten sind vom Vorsitzenden unter Verschluss bis zur Rechtskraft der Wahlen zu verwahren.

(6) Nicht zur Verwendung gelangte Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzettel sind zu vernichten.

01.12.2020

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