§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
21.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
21.12.2020
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