§ 18 Bgld. ArchivG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

§ 18

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

21.12.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)