§ 18
Heimleitung
(1) Die Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Altenwohn- und Pflegeheimes zu besorgen. Sie hat Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bzw. deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung hat in einem Altenwohn- und Pflegeheim ab 60 bewilligten Plätzen 100% zu betragen. Bei einer niedrigeren Plätzeanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Altenwohn- und Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Plätzen hat das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Träger des Altenwohn- und Pflegeheimes der Landesregierung unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(5) In Altenwohn- und Pflegeheimen ab 49 bewilligten Plätzen kann die Funktion Heimleitung nur von einer Person erfüllt werden, welche die Heimleiterausbildung mit E.D.E. Zertifikat (Zertifikat der European Association for Directors and Providers of Long-Term Care Services for the Elderly) abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung vorzuweisen hat. Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann eine Person als Heimleitung für alle Einrichtungen fungieren.
23.12.2019
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