§ 18
Aufsicht
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen.
(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, maximal jedoch vierwöchigen Frist, schriftlich aufzutragen. Wird dem Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet, hat die Landesregierung die Mängelbehebung innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig anzuordnen.
(5) Bei Mängeln in pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei Nichterfüllung der Vorgaben nach § 2a, kann zur Beseitigung der Mängel im Rahmen des Abs. 4 die Absolvierung von der Landesregierung näher zu bezeichnender Fortbildungen oder die Durchführung von Supervision beauftragt werden.
23.09.2024
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