§ 18 K-FWG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 18
Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren

Schließen sich mehr als die Hälfte der Betriebsfeuerwehren des Landes in einem Betriebsfeuerwehrverband (Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) zusammen, so hat ein von den Betriebsfeuerwehrkommandanten für die Dauer des Wahlabschnitts für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten gewählter Vertreter der Betriebsfeuerwehren oder dessen Stellvertreter die Stellung eines stimmberechtigten Mitgliedes im Landesfeuerwehrausschuss, wenn dies durch das zuständige Organ des Betriebsfeuerwehrverbandes beschlossen wird.

20.04.2021

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