3. Hauptstück
Rechtsfolgen und Verfahrensrecht
1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
§ 18
Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 1, nach § 8 Z 1 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin
- 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
- 2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, mindestens einen Monatsbezug
- des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71/1994, gebührenden Betrages.
16.11.2021
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