§ 18 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 18

Fischereischutz

(1) Für Fischereireviere und Angelteiche sind von den Fischereiausübungsberechtigten Fischereischutzorgane gemäß § 19 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, längstens aber für die Dauer der Verpachtung zu bestellen.

(2) Aufgabe der Fischereischutzorgane ist der umfassende Schutz der Fischwasser vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Einhaltung des Gesetzes und der Verordnungen.

10.01.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)