§ 18
Pflege und Soziale Dienste
(1) Pflege gemäß § 4 Abs. 4 kann mobil, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein pflegerisches oder ärztliches, in schwerwiegenden medizinischen Fällen jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Hilfeleistungen im Rahmen der mobilen und teilstationären Pflege und Betreuung sowie der vorübergehenden stationären Unterbringung in Form einer Kurzzeitpflege durch Richtlinien erlassen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die Sozialen Dienste gemäß § 4 Abs. 4 in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der mobilen Pflege durch Dienste gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b oder der teilstationären oder stationären Pflege dienen, einer Bewilligung gemäß Bgld. SEG 2023 und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.
23.05.2024
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