§ 18 Bgld. PBStützpVO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2024

§ 18

Qualifikation, Aus- und Weiterbildung des Pflege- und Betreuungspersonals

(1) Für die unmittelbare Pflege- und Betreuung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die

  1. 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
  2. 2. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG,
  3. 3. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland,
  4. 4. zur Ausübung der Heimhilfe im Sinne § 17 Abs. 3 dieser Verordnung gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland, mit Zusatzausbildung einer diplomierten Seniorenbetreuerin oder des diplomierten Seniorenbetreuers oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung berechtigt sind.

(2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vor dem erstmaligen Dienstantritt durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister nachzuweisen. Für den Dienst durch vorgesehenen Berufsangehörige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 4 ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises an die Betriebsführerin erforderlich.

(3) Interne qualitätssichernde Maßnahmen sind zu gewährleisten, Mitarbeitergespräche und Teambesprechungen sind regelmäßig nachweislich durchzuführen.

(4) Über die Teilnahme an erforderlichen gesetzlichen Fortbildungen für das jeweilige Personal ist eine Bestätigung bereitzuhalten.

13.12.2024

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