§ 18 Bgld. KJHG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2021

LGBl. Nr. 78/2021

4. Abschnitt

Soziale Dienste

§ 18

Soziale Dienste

(1) Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.

(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:

  1. 1. mobile Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
  2. 2. ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für (werdende) Eltern, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
  3. 3. Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Problem- und in Krisensituationen;
  4. 4. teilstationäre Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
  5. 5. Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber;
  6. 6. stationäre Plätze zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  7. 7. stationäre Plätze zur Krisenintervention;
  8. 8. stationäre Betreuung von Eltern mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen;
  9. 9. Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
  10. 1 0. Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen an junge Erwachsene, denen vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres vom Kinder- und Jugendhilfeträger eine Erziehungshilfe gewährt wurde (care leaver), um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbstständigkeit zu unterstützen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

25.11.2021

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