§ 18 K-SHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 18
Leistungen bei Gewaltbedrohung

(1) Für Hilfe Suchende, die der Gewalt durch Angehörige oder Lebensgefährten ausgesetzt sind, kann Vorsorge für besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten für sie und soweit keine Maßnahmen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz in Betracht kommen, für ihre minderjährigen Kinder getroffen werden. Ebenso können die Beratung und Betreuung zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven angeboten werden.

(2) Bei Leistungen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfe Suchender vor den Gewalt ausübenden Personen und die notwendige Anonymität zu gewährleisten.

11.01.2021

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