§ 18 Bgld. BPMG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2024

Unterabschnitt samt Überschrift: LGBl. Nr. 59/2024 LGBl. Nr. 59/2024

6. Abschnitt

Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 18

Anwendungsbereich

(1) Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.

(2) Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 19 Abs. 2 Z 1 und 10.

26.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)