§ 18 Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2021

§ 18

Unvorhergesehenes Ereignis

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder öffentlichen Ruhetag, an dem die Umstände nicht mehr auftreten verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verwahren.

12.07.2021

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