§ 18 Bgld. AWH-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 18

Heimleitung

(1) Die Heimleitung hat als Verwaltungsleitung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Altenwohn- und Pflegeheimes zu besorgen. Sie hat Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.

(2) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten, die Agenden der Heimleitung übernehmen kann.

(3) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Heimträger unverzüglich der Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.

(4) Die Funktion der Heimleitung kann nur von einer Person ausgeübt werden, welche eine kaufmännische Ausbildung und die Heimleiterausbildung mit E.D.E. Zertifikat (Zertifikat der European Association for Directors and Providers of Long-Term Care Services for the Elderly) abgeschlossen hat oder eine gleichwertige oder höherwertige Ausbildung vorweisen kann.

(5) Abweichend von Abs. 4 können Personen, die entweder kein E.D.E Zertifikat oder eine gleichwertige oder höherwertige Ausbildung vorweisen können, die Funktion der Heimleitung ausüben; in diesem Fall haben diese Personen entsprechende Fortbildungen zur Qualitätssicherung und Kompetenzerweiterung im Ausmaß von 40 Stunden in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Funktionsausübung zu absolvieren. Abweichend davon können Personen, die sich für eine E.D.E Ausbildung entscheiden, den Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung erbringen.

04.07.2022

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