§ 18
Befangenheit
Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen und auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
08.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)