§ 18 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2024

§ 18

Befangenheit

Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen und auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

08.10.2024

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