§ 18 Entwicklungsprogramm für die Region Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2024

§ 18

Tourismusstandorte mit Aktualisierungen

(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als

  1. 1. Aufenthaltsstandort, welcher über eine eigene leistungsfähige Gäste- und Betteninfrastruktur mit hohen Besuchs- und Nächtigungszahlen verfügt
  2. 2. Ausflugsstandort, welcher durch seine Attraktivität und seine hohen Besucherinnen- und Besucherzahlen touristisch relevant ist, aber keine maßgebliche Betteninfrastruktur und nur geringe Nächtigungszahlen aufweist.

(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Eisenstadt und Bad Sauerbrunn.

(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Neufeld an der Leitha, Oslip, Marz, Steinbrunn und Mattersburg.

(4) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Sankt Margarethen im Burgenland, Rohrbach bei Mattersburg und Forchtenstein.

(5) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Leithaprodersdorf, Loretto, Steinbrunn, Draßburg, Neudörfl, Schattendorf und Wiesen.

(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.

21.11.2024

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