§ 18 Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2023

§ 18

Qualifikation, Aus- und Weiterbildung des Pflege- und Betreuungspersonals

(1) Für die unmittelbare Pflege und Betreuung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die

  1. 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
  2. 2. zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG,
  3. 3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG,
  4. 4. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplom- oder Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung gemäß §§ 3 und 4 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland,
  5. 5. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder
  6. 6. zur Ausübung des Berufsbildes der diplomierten Seniorenbetreuerin oder des diplomierten Seniorenbetreuers

(2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist vor dem erstmaligen Dienstantritt durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister durch die Betriebsführerin oder den Betriebsführer zu überprüfen.

(3) Das übrige Personal hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen - insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen - Aufgaben zu erfüllen.

(4) Interne qualitätssichernde Maßnahmen sind zu gewährleisten.

07.11.2023

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